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Landratsamt Regen

Bedarfsplanung und Investitionsförderung nach dem AGPflegeVG

Die Investitionskostenförderung erleichtert den Einrichtungsträgern die Schaffung und Modernisierung ambulanter, sowie teil- und vollstationärer Altenpflegeeinrichtungen und führt zu einer Minderung der auf den Pflegesatz umlagefähigen Investitionskosten. Beschreibung: Der Landkreis Regen hat als zuständiger Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehen. Daraus folgt neben der Verpflichtung zur konkreten Bedarfsermittlung auch die Finanzierungsverantwortung durch den Landkreis. Bei der Finanzierung von bedarfsgerechten voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen beteiligt sich der Staat nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel durch die Gewährung von Investitionspauschalen. Ziel dieser Förderung ist es, angesichts der zunehmenden Anzahl pflegebedürftiger älterer Menschen das pflegerische Angebot bedarfsgerecht und wohnortnah auszubauen bzw. die bestehenden Einrichtungen den zeitgemäßen Qualitätsanforderungen anzupassen. Förderbeträge pro Pflegeplatz im Einzelnen (Förderrichtlinien des Landkreises Regen): 1. Tagespflege: Neubau: 18.410 EUR; Umbau: 6.140 EUR; Erstausstattung Inneneinrichtung: 1.530 EUR; Miet- und Pachtaufwendungen: 2.760 EUR; 2. Nachtpflege: Neubau: 20.450 EUR; Umbau: 13.290 EUR; Erstausstattung Inneneinrichtung: 2.560 EUR; Miet- und Pachtaufwendungen: 2.970 EUR; 3. Kurzzeitpflege: Neubau: 26.590 EUR; Umbau: 13.290 EUR; Erstausstattung Inneneinrichtung: 2.560 EUR; Miet- und Pachtaufwendungen: 3.990 EUR; 4. vollstationäre Pflegeeinrichtungen: Neubau: 23.010 EUR; Umbau: 15.340 EUR; Modernisierung: bis zu 30 % der betriebsnotwendigen, förderfähigen Aufwendungen. 5. ambulante Einrichtungen: Pauschale: 1.535 EUR je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen nach dem SGB XI erbringt; mit Nachweis höherer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen: bis zu 2.560 EUR/Jahr. Förderfähig sind nur Einrichtungen, die in der jeweils gültigen Fassung des Bedarfsplanes des Landkreises Regen als bedarfsnotwendig eingestuft sind. Fristen: 1. Bauprojekte bei voll- und teilstationären Einrichtungen, einschl. Kurzzeitpflege: Anträge sind bis spätestens 31. März jeden Jahres beim Landkreis Regen einzureichen. Eine Förderung ist frühestens im darauffolgenden Kalenderjahr möglich. Das gilt auch im Fall der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. 2. ambulante Einrichtungen: Anträge sind bis spätestens 31. März jeden Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr beim Landkreis Regen einzureichen. Welche Unterlagen erforderlich sind und weitere Informationen erhalten Sie: