Auslieferungsverfahren; Verfahrensführung und Beantragung von Entscheidungen
International gesuchte Verdächtige und Verurteilte können an das Ausland ausgeliefert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt das Verfahren und beantragt die notwendigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts oder bereitet die Entscheidung des Justizministeriums vor.
Description
Auf Antrag anderer Staaten können international gesuchte Verdächtige und Verurteilte, die in Deutschland festgenommen werden, an das Ausland ausgeliefert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in diesen Fällen nach erfolgter Festnahme das Verfahren, beantragt die notwendigen Haftentscheidungen beim Oberlandesgericht und entscheidet gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließend über die Auslieferung. Bei Auslieferungsersuchen anderer Staaten bereitet die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Justizministeriums vor.
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- Legal bases, Bavaria-wide: § 77 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Status: 12.02.2019
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