Logo Bayernportal
- kein Ort -

Verkehrspsychologie; Nachträgliche Anordnung von Auflagen, Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis

Liegen oder lagen die Anerkennungsvoraussetzungen für die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nicht (mehr) vor, wird die Erlaubnis aufgehoben. Die Seminarerlaubnis kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Regierung der Oberpfalz
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Die Seminarerlaubnis wird aufgehoben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt war und damit die Erlaubnis gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Bestand der Mangel nur bei der Erteilung und ist inzwischen erledigt, muss keine Aufhebung erfolgen.

Die Seminarerlaubnis wird ebenfalls aufgehoben, wenn erst nach deren rechtmäßiger Erteilung eine der Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt wird. Grund hierfür sind beispielsweise Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers, insbesondere dann, wenn dieser wiederholt seine Pflichten grob verletzt, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

Die Anerkennungsbehörde kann auch nachträglich, d. h. nach Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie noch Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

  1. Voraussetzung für Erteilung lag vor der Erteilung nicht vor.
  2. Voraussetzung für Erteilung lag vor der Erteilung vor und fällt nach der Erteilung weg.
  3. Die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung ist nicht sichergestellt.

Die Regierung der Oberpfalz wird selbst tätig. Der Erlaubnisinhaber erhält die Möglichkeit der Stellungnahme (Anhörung).

Rahmengebühr: 33,20 bis 256,00 €

Dem Erlaubnisinhaber werden in der Regel vier Wochen zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt.

Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.

Stand: 09.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration