Vorschüsse bei Sozialleistungen
Description
Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf eine soziale Geldleistung (Sozialleistungen) haben (z. B. auf Renten), deren Höhe aber voraussichtlich erst nach längerer Zeit festgestellt werden kann, können vom zuständigen Leistungsträger Vorschüsse gezahlt bekommen. Ihre Höhe wird nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Vorschüsse müssen gezahlt werden, wenn es der Berechtigte beantragt. Die Zahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats seit Antragseingang. Die Vorschüsse werden auf die spätere Leistung angerechnet und sind bei Überzahlung wieder zu erstatten. Die Erstattung kann gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden vorläufige Leistungen von dem zuerst angegangenen Leistungsträger gewährt, wenn zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.
§§ 42, 43 Sozialgesetzbuch I
Jeweiliger Leistungsträger; bei vorläufigen Leistungen zuerst angegangener LeistungsträgerLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 42 Sozialgesetzbuch I
- Legal bases, Bavaria-wide: § 43 Sozialgesetzbuch I
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 20.11.2018
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