Logo Bayernportal

Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird,

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn

Verwaltungsgemeinschaft Veitsbronn

Hausanschrift

Nürnberger Str. 2
90587 Veitsbronn

Postanschrift

Nürnberger Str. 2

90587 Veitsbronn

Telefon

+49 911 75208-0

Leistungsdetails

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Stand: 03.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales