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Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen); Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses

Die Einstellung und Beauftragung von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen) muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 43 - Schulpersonal

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Die Einstellung von tariflichen Lehrkräften auf Arbeitsvertrag, der Abschluss von Abstellungsverträgen für kirchliche Religionslehrkräfte und die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen/Berufsoberschulen, Studienkollegs und Heimschulen) muss beantragt werden.

Der Freistaat Bayern beschäftigt an den staatlichen Schulen auch tarifliche Lehrkräfte, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, nebenamtliche Lehrkräfte und kirchliche Religionslehrkräfte. Überwiegend handelt es sich um Vertretungskräfte, deren Einsatz Unterrichtsausfälle verhindert. Im Bereich der beruflichen Schulen werden darüber hinaus zahlreiche Meister und Techniker für die Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingestellt.

Die Einstellungen/Beauftragungen erfolgen bedarfsgerecht im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und Planstellen.

  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz

    (erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)

  • Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
    (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
  • Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
    (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
  • Sozialversicherungsausweis (Kopie)
    (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
    (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch bzw. werden den Lehrkräften Ermäßigungsstunden gewährt)
  • ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
    (für nicht EU-Bürger erforderlich)
  • für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)

Die staatlichen Schulen und Schulämter (bei Unterricht an Grund- und Mittelschulen) beantragen bei der Regierung die Einstellung von tariflichen Lehrkräften, die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften und den Abschluss von Abstellungsverträgen.

Die Regierung fertigt die Verträge bzw. Unterrichtsaufträge aus und veranlasst die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung an die Kirchen.

Die Einstellungs-/Änderungsanträge sollten von den Schulen bzw. Schulämtern möglichst frühzeitig gestellt werden, um die zeitgerechte Entgeltauszahlung und Vertragsausfertigung durch die Regierung sicherzustellen.

Bei Vorlage der vollständigen Unterlagen wird die Regierung schnellstmöglich die Einstellungsanträge bearbeiten.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schulleitung bzw. vom Staatlichen Schulamt mit der tariflichen Lehrkraft schriftlich zu vereinbaren.

Klage zum Arbeitsgericht (Tarifbeschäftigte)

Stand: 19.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus