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Rechtsanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer.

Für Sie zuständig

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Rechtsanwaltskammern
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Leistungsdetails

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen sich in Deutschland dauerhaft zur Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederlassen.

Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:

  • in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
  • in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
  • in Dänemark: Advokat
  • in Estland: Vandeadvokaat
  • in Finnland: Asianajaja / Advokat
  • in Frankreich: Avocat
  • in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
  • in Irland: Barrister / Solicitor
  • in Island: Lögmaur
  • in Italien: Avvocato
  • in Kroatien: Odvjetnik/ Odvjetnica
  • in Lettland: Zverinats advokats
  • in Liechtenstein: Rechtsanwalt
  • in Litauen: Advokatas
  • in Luxemburg: Avocat
  • in Malta: Avukat / Prokuratur Legali
  • in den Niederlanden: Advocaat
  • in Norwegen: Advokat
  • in Österreich: Rechtsanwalt
  • in Polen: Adwokat/Radca prawny
  • in Portugal: Advogado
  • in Rumänien: Avocat
  • in Schweden: Advokat
  • in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech / Avocat / Avvocato
  • in der Slowakei: Advokát / Komerèný právnik
  • in Slowenien: Odvetnik/ Odvetnica
  • in Spanien: Abogado / Advocat / Avogado / Abokatu
  • in der Tschechischen Republik: Advokát
  • in Ungarn: Ügyvéd
  • in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).

Der Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk sich der Bewerber niederlassen möchte.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. 

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).

Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.

  • Antrag auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in deutscher Sprache
  • Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
  • ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
  • beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst
    In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt 150 bis 500 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

keine

 

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung europäischer Rechtsanwälte entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 35 EuRAG i.V.m. §§ 112a ff. BRAO)

Stand: 15.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz