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Langzeitlager; Beantragung der Bestimmung als Sachverständige/-r

Sachverständige, die mit der Überprüfung beauftragt werden können, ob nach Stilllegung von einem Langzeitlager schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren ausgehen, müssen bestimmt werden.

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Bayerisches Landesamt für Umwelt
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Leistungsdetails

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erfüllt sind.

Wer als Sachverständiger tätig werden will, bedarf einer behördlichen Zulassung. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Bei ausländischen Antragstellern sind je nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit (vgl. "Voraussetzungen") auf andere Weise nachgewiesen werden.

Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Sachverständige Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Eine Abwicklung oder weitere Beratung über den zuständigen Einheitlichen Anspechpartner ist in diesem Fall nicht möglich.

Ein Sachverständiger muss über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Amtliches Führungszeugnis
  • Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde

    - Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation, z.B. aufgrund der Berufsausübung
    - Nachweis über Kenntnisse im Bereich der Begutachtung und Überwachung von Deponien und Langzeitlagern
    - Nachweis über Teilnahme am Lehrgang für die Fachkunde auf Deponie

Gebühr für Entscheidung über den Genehmigungsantrag: 55 bis 5250 €
(Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kostengesetzes, Tarif-Nr. 8.I.0/51.11  der Anlage zu § 1 der bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Genehmigungsantrages keine Fristen zu beachten.

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 10.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz