Rafting-Tour; Beantragung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung und Anzeige
Jede öffentliche Rafting-Tour muss angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen. Touren mit Booten länger als 9,20 m sind immer genehmigungspflichtig.
Description
Die gewerbsmäßige Bootsvermietung zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte (Boote mit einer Länge bis 9,20 m) bedarf regelmäßig einer Schifffahrtsgenehmigung, wenn die Anbieter bzw. Veranstalter (auch die überörtlich agierenden Unternehmer) im Wesentlichen immer zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer bzw. einen oder mehrere bestimmte Gewässerabschnitte einwirken werden. Nur wenn ein Bezug zu einem Gewässer gänzlich fehlt, kann eine solche entbehrlich sein. Es muss dann dem Mieter obliegen, das Fahrzeug beim Vermieter abzuholen und zu diesem zurückzubringen. Zudem muss es dem Mieter dabei auch freistehen, welches Gewässer er nutzt.
Rafting-Touren mit Booten von einer Länge über 9,20 m müssen immer von der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde (untere Wasserbehörde) schifffahrtsrechtlich genehmigt werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag insbesondere unter naturschutzrechtlichen, wasserwirtschaftlichen, schifffahrtsrechtlichen, fischereifachlichen und sicherheitsrechtlichen Aspekten. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dazu die betroffenen Fachstellen beteiligen.
Darüber hinaus müssen öffentliche Rafting-Touren mit Booten bis max. 9,20 m Länge bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für private oder vereinsmäßige, geschlossene Veranstaltungen.
Die Gemeinde kann durch Rechtsverordnung eine Sperrzeit für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen festsetzen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Ausübung des Gemeingebrauchs Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen oder Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.
Prerequisites
Das Rafting mit Booten von einer Länge bis 9,20 m durch die Tourteilnehmer darf die Grenzen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das Rafting ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist und zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gewässer, der Ufer und der Tier- und Pflanzenwelt führt.
Eine Genehmigung für das Befahren mit Booten über 9,20 m Länge kann versagt oder mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers erfordert.
Im Übrigen wird auf die Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf dem Wasser nach §§ 51, 52 Schifffahrtsordnung (SchO) bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen.
Deadlines
Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Durchführung der Tour erfolgen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Touren genügt eine einmalige Anzeige (Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Required documents
- Angabe von Art, Ort (z.B. auch Einstiegs- und Ausstiegsstelle) und Zeit der Veranstaltung und voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
- Beschreibung der Boote
Fees
Für die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung können Kosten in Höhe von 50 bis 250 € anfallen.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 1 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 2 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 3 Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 51 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 52 Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schiffahrtsordnung - SchO)
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Remedy
Gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungsbehörde kann verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
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Status: 29.08.2019
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