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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Landratsamt Roth

Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbewesen, Gesundheits- und Verbraucherschutz

Öffnungszeiten

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Allgemein

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Weinbergweg 1
91154 Roth

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91152 Roth