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Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.

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Leistungsdetails

Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. Dies kann formlos per E-Mail an die zuständige Regierung geschehen.

Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke sind

  • die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
  • die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz.

Dem Träger eines Krankenhaues für die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er

  1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a ApoG, erfüllt, und
  2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.

  • Nachweise zur Person des Apothekenleiters
  • Nachweis der Räumlichkeiten für die Apotheke
    (u.a. Grundrissplan)

Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.

Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller wird eine Gebühr zwischen 250 bis 3.000 € festgesetzt (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.12). Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.

Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie einer erfolgreichen Inspektion der Betriebsräume (keine kritischen oder schwerwiegenden Mängel/Fehler) erteilt werden.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 27.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention