Abfindung für Kriegerwitwen bei Wiederverehelichung
Beschreibung
Geht die Witwe eine neue Ehe ein, so erlischt ihr Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Anstelle des Versorgungsanspruchs erhält sie eine einmalige Abfindung. Diese beträgt das Fünfzigfache der im Monat der Eheschließung zustehenden Grundrente. Der Versorgungsanspruch lebt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; infolge der neuen Ehe erworbene Renten- und Unterhaltsansprüche sind auf die wiederaufgelebte Witwenrente anzurechnen.
§ 44 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales – VersorgungsamtRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 44 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
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Stand: 28.11.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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