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Statistiken im produzierenden Gewerbe; Übermittlung von Daten

Wenn Sie das Statistische Bundesamt dazu auffordert, müssen Sie als Unternehmen im Bereich des Produzierenden Gewerbes bestimmte Daten übermitteln. Unternehmen des Baugewerbes sind hier nicht gemeint.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Statistisches Bundesamt

Hausanschrift

Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

Postanschrift

65180 Wiesbaden

Telefon

+49 611 75-4863

Webseite

www.destatis.de

Leistungsdetails

Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.

Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.

Das gilt für produzierende Betriebe und Unternehmen

  • des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,
  • des Verarbeitenden Gewerbes,
  • der Energieversorgung,
  • der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung,
  • der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
  • sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe.

Je nach Wirtschaftszweig sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmte Daten in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder im Abstand mehrerer Jahre. Unter anderem müssen Sie gegebenenfalls folgende Daten zu Ihrem Betrieb oder Unternehmen übermitteln:

  • tätige Personen
  • Lohn- und Gehaltssummen
  • gesamte Produktion
  • Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten
  • Auftragseingang
  • Auftragsbestand
  • Material- und Warenbestände

Für Unternehmen, deren Inhaberin oder Inhaber Existenzgründerin oder -gründer ist, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, solange das Unternehmen weniger als EUR 800.000 pro Geschäftsjahr erwirtschaftet.

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für produzierende Betriebe und Unternehmen

  • des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden,
  • des Verarbeitenden Gewerbes,
  • der Energieversorgung, 
  • der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung
  • der Beseitigung von Umweltverschmutzungen 
  • sowie für produzierende Betriebe der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe.
     

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Wenn Ihr Unternehmen ausgewählt wurde, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:

  • Sie erhalten ein Schreiben mit der Aufforderung, Ihre Daten an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Welche Angaben in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem IDEV-Fragebogen entnehmen.  
  • Melden sich im Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder an. Folgen Sie den jeweiligen Anweisungen, um das Online-Meldeverfahren IDEV zu nutzen. 
    • IDEV: Übermitteln Sie die Daten über elektronische Online-Formulare. Eine automatische Ausfüllhilfe unterstützt Sie.
      • Die Zugangsdaten für IDEV haben Sie mit dem Schreiben erhalten.
  • Gegebenenfalls fordert Sie das Statistische Bundesamt dazu auf, Ihre Daten zu vervollständigen.
  • Sie erhalten eine Bestätigung für die Übermittlung Ihrer Daten.  
     

Für Sie fallen keine Kosten an.

Wie lange Sie Zeit haben, um die Daten zu übermitteln, können Sie dem Schreiben des Statistischen Bundesamtes entnehmen.

Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.

Für die Bearbeitung des Fragebogens  benötigen Sie je nach Größe des Unternehmens oder Betriebs beziehungsweise je nach Anzahl der fachlichen Teile in der Regel zwischen 10 Minuten und 2 Stunden  .
 

  • Widerspruch. 
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 27.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz