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Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige

Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Landtags- oder Bezirkswahl beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.

Für Sie zuständig

Landeswahlleiter des Freistaates Bayern

Leistungsdetails

Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich beim Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.

Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind die Parteien/Wählergruppen, die nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.

Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.

Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landes- bzw. Bezirksverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebiets- oder Bezirksverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein.

  • Politische Partei: schriftliche Satzung, schriftliches Programm sowie Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
  • Sonstige organisierte Wählergruppe: schriftliche Satzung, schriftlicher Nachweis über die Gründung sowie Nachweis, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist

Der Landeswahlleiter prüft die Beteiligungsanzeige unverzüglich nach Eingang. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag – für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  • welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
  • welche Vereinigungen, die nach Art. 24 ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind; die Ablehnung des Wahlvorschlagsrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung wird den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt.

Die Beteiligung an der Wahl muss spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – dem Landeswahlleiter schriftlich angezeigt werden.

Stand: 11.07.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration