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Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Königstraße 88
90762 Fürth
90744 Fürth
Schwabacher Straße 170
90763 Fürth
Barrierefreier Zugang über einen Aufzug im Hof (Zugang über Flößaustraße). Barrierefreies Parken: zwei Behindertenparkplätze, Montag bis Freitag, von 7 bis 18 Uhr an der Ecke Flößau- und Schwabacher Straße. Barrierefreies WC: Erdgeschoss im Eingangsberei
Postfach
90744 Fürth
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?
Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.
Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich in digitaler Form vorgenommen werden. Nutzen Sie hierzu den entsprechenden Online-Antrag.
Bürgerinnen und Bürger mit Aufenthaltsrecht können mit einer Verpflichtungserklärung einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, auch wenn dieser den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann.
Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Bitte beachten Sie unbedingt die notwendigen Unterlagen und Voraussetzungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online!
Notwendige Unterlagen, die grundsätzlich bei Vorsprache vorzulegen sind:
Lassen Sie uns diese Unterlagen vorab per E-Mail (ausl@fuerth.de) oder Post zukommen, so dass eine Bonitätsprüfung im Vorfeld erfolgen kann. Wir setzen uns automatisch danach mit Ihnen in Verbindung, da die vorzulegenden Unterlagen stark variieren können.
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen: Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Pflegegeld, Stipendien, Bafög etc.
Bei einem Einreisezweck sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sprechen Sie als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus.
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich digital vorgenommen werden.
Die Beurkundung einer Verpflichtungserklärung kann ausschließlich digital vorgenommen werden.
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.
Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in Deutschland beziehungsweise im Schengen-Raum ein Visum brauchen, müssen dieses rechtzeitig vor der Einreise bei einer der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beantragen.