Grundbuch; Einsicht
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es ist jedoch nicht ohne Weiteres öffentlich einsehbar. Die Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gestattet werden, der ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt.
Beschreibung
Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechtlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Diese Beschränkung dient dem Schutz der personenbezogenen Daten des Eigentümers und stellt sicher, dass nur ein Berechtigter von diesen Kenntnis nehmen kann.
Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, welche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Voraussetzungen
Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt den Nachweis Ihres berechtigten Interesses oder eine Glaubhaftmachung verlangen.
Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, kann in dieses auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht genommen werden.
Bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht.
Online-Verfahren
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Online-Verfahren, bayernweit:
Grundbucheinsicht online (Solumweb Portal Bayern)
Durch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der bayerischen Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus. Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz zuständig.
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Online-Verfahren, bayernweit:
Internet-Grundbucheinsicht andere Länder
In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.
Kosten
Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 12 Grundbuchordnung (GBO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 132 Grundbuchordnung (GBO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 133 Grundbuchordnung (GBO)
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Stand: 06.09.2018
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