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Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung

Die Gemeinden erheben für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren auf der Grundlage einer Friedhofsgebührensatzung.

Für Sie zuständig

Friedhofverwaltung

Friedhof Maria-Rain

Friedhofverwaltung

Hausanschrift

Pfarramt Heiligkreuz Maria-Rain
87466 Oy-Mittelberg

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Hauptstraße 8

87466 Oy-Mittelberg

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+49 8366 1485

Friedhof Mittelberg

Friedhofverwaltung

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Pfarramt Mittelberg
87466 Oy-Mittelberg

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Hauptstraße 8

87466 Oy-Mittelberg

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Friedhof Oy

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Pfarramt Christ Verklärung Oy
87466 Oy-Mittelberg

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Hauptstraße 8

87466 Oy-Mitelberg

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Friedhof Petersthal

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Pfarramt Oy
87466 Oy-Mittelberg

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Hauptstraße 8

87466 Oy-Mittelberg

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+49 8366 1485

Friedhof Schwarzenberg

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Pfarramt Mittelberg
87466 Oy-Mittelberg

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Hauptstraße 8

87466 Oy-Mittelberg

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Leistungsdetails

Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen lassen sich in der Regel unterscheiden nach den Grabnutzungsgebühren und den Bestattungsgebühren.

Die Höhe der Grabnutzungsgebühren orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand für Bereitstellung und Unterhalt des Friedhofs. Sie wird meist einmalig für die gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben. Mit den Bestattungsgebühren werden die bei einer Bestattung üblichen Leistungen, wie zum Beispiel Öffnen und Schließen des Grabes, Aufbahrung im Leichenhaus etc, unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands abgegolten.

Von den Benutzungsgebühren zu unterscheiden ist die Verwaltungsgebühr, die die Gemeinde für Amtshandlungen verlangen kann, mit denen sie die bestattungsrechtlichen Vorschriften vollzieht.

Die Benutzungsgebühren werden in einer Satzung auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Dabei soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Die Gebühren sind außerdem nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Voraussetzung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist eine gemeindliche Kostensatzung, deren Rechtsgrundlage das Kostengesetz ist. Hier sind der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Stand: 22.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration