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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems

Die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems erfolgt auf Antrag.

Formulare

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde.

Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.

Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

Die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechtes Konzept vorgelegt wird, das geeignet ist, die Erhaltung des erforderlichen Qualitätsniveaus sicherzustellen und den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

  • Angaben zum Antragsteller
    (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • ausgearbeitetes Konzept (Inhalt & Umsetzung)

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Gebühren (nach dem Zeitaufwand mit 12,80 EUR je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit)

Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

ca. 3 Monate

Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

  • Fahrlehrerwesen; Überwachung

    Die Reg. der Oberpfalz überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von fahrlehrerrechtlichen Seminaren u. Lehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.

Stand: 01.06.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration