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Namensänderung; Beantragung

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Coburg

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z. B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

Ergänzung: Stadt Coburg

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche / behördliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse einer Änderung nicht entgegensteht. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter.

Dementsprechend ist jeweils vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach BGB oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann (Nr. 27 NamÄndVwV). Im Einzelnen handelt es sich bei den namensrechtlichen Erklärungen, die bereits vom BGB umfassend geregelt sind und nicht über eine behördliche Namensäderung erfolgen können, insbesondere um:

  • Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, § 1355 Abs. 4 BGB
  • Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens (§ 1355 BGB) oder Bestimmung/Widerruf eines Begleitnamens
  • ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern, des namensgebenden Elternteils oder des Annehmenden anschließt (§ 1617, § 1618 Abs. 4, § 1720, § 1737, § 1740 f, § 1757, § 1765 BGB)
  • ein Kind namentlich in die neue Ehe eines Elternteiles einbenannt wird (§ 1618 Abs. 1 BGB);
  • der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem Kind seinen Familiennamen erteilt (§ 1618 Abs. 1 BGB)
  • Nach Statutenwechsel (z.B. Einbürgerung) oder bei Spätaussiedlern der Name an das deutsche Recht angeglichen werden soll (Art. 47 EGBGB, § 94 BVFG)

In diesen genannten Fällen kann keine behördliche Namensänderung durchgeführt werden. Bitte wenden Sie sich dann für weitere Auskünfte an 09561/89-1341 oder standesamt@coburg.de.

In allen anderen Fällen, in denen die betroffene Person aber objektiv Unzuträglichkeiten durch den geführten Namen erleidet und nicht lediglich der Name nicht gemocht wird oder bloß keine persönliche Beziehung zum Namensgeber vorliegt, kann ein Vorantrag auf behördliche Namensänderung gestellt werden.

Wir informieren Sie dann über die konkrete Antragstellung, die hierfür benötigten Dokumente sowie die Erfolgsaussichten.

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.

Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.

Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.

Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.

Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.

Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.

Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Ehename; Erklärung
    Die Ehegatten können als Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
  • Geburt; Anzeige

    Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

  • Vor- und Nachnamen von Kindern; Informationen zur Bestimmung
    Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
Stand: 02.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration