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Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen

Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

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Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Sachbearbeitung Sondernutzungen

Leistungsdetails

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

  • Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
  • Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
  • Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
  • Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.

Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.

Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Ergänzung: Stadt Erlangen

In Erlangen ist die Leistung je nach Themengebiet auf verschiedene Dienststellen verteilt.

Themengebiete:

  • Warenauslagen
  • Straßenbewirtschaftungen
  • Blumenkübel, Fassadenbegrünung, Fahrradständer, Lichtschächte, Warenautomaten, Bücherschränke usw.
  • Unerlaubte Sondernutzungen – Verfahren Rote Punkte
  • Werbeanlagen und Markisen – an denkmalgeschützten Gebäuden erteilt durch 334 nach Baugenehmigung.

Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro

Kontakt: Telefon +(49) 09131 / 86 - 2768, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de

Themengebiete:

  • Straßenmusiker
  • Infostände
  • Werbeaktionen und Flyer verteilen
  • einmalige Aktionen

Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3312, E-Mail veranstaltungen@stadt.erlangen.de

Themengebiet:

  • Werbeanlagen
  • Überbauungen usw.

Die Sondernutzungserlaubnis wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt (Abrechnung ab zweitem Kalenderjahr und Abmeldung dann über Veranstaltungsbüro).

Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Bauaufsicht

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1002, E-Mail bauaufsichtsamt@stadt.erlangen.de

Themengebiete:

  • Baustelleneinrichtungsflächen
  • Baugerüst-Aufstellung

Stellen Sie Ihren Antrag beim Amt für Stadtplanung und Mobilität. Die Sondernutzung wird anschließend durch das Bauaufsichtsamt bearbeitet und genehmigt.

Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abt. Straßenverkehr und Baustellen, Sachgebiet Baustellen

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2118, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Verwaltung

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1019, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

Themengebiet:

  • Aufgrabungen

Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3221, E-Mail aufgrabungen@stadt.erlangen.de

Themengebiete:

  • Rallyes
  • Radrennen
  • Straßenfeste

... stellen Sondernutzungen dar, benötigen aber keine Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.

Zuständigkeit: Amt für Stadtplanung und Mobilität

Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2481, E-Mail Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.

Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.

Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde.

Stand: 31.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr