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Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Rosenheim

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Die Hundesteuer wird für jeden über vier Monate alten Hund, der in mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten gehalten wird, als Jahressteuer festgesetzt. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Die Anmeldung bzw. Abmeldung Ihres Hundes, aber auch Änderungen (z.B. Adressänderung bei Umzug) sind unverzüglich (binnen von zwei Wochen) bei dem Sachgebiet Steuern der Stadt Rosenheim vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Hund bei Umzug nicht gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt um- bzw. abgemeldet wird. Bei Umzug ist daher immer zusätzlich eine Änderungsmitteilung an das Sachgebiet Steuern notwendig.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund 60 Euro pro Jahr.

Für Kampfhunde beträgt die Hundesteuer 400 Euro pro Jahr.

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Die Hundesteuer ist jedes Jahr zum 15.01. zu entrichten, abweichend davon finden Sie bei Neuanmeldung Ihres Hundes die Fälligkeit in dem Hundesteuerbescheid (einen Monat nach Bekanntgabe).

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Wir sind bemüht, Ihren Antrag binnen weniger Tage zeitnah zu bearbeiten. In Ausnahmesituationen kann sich die Bearbeitung jedoch leider verzögern. Wir bitten daher von Rückfragen zum Bearbeitungstand für einen Zeitraum von vier Wochen Abstand zu nehmen.

Ergänzung: Stadt Rosenheim

Stand: 03.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration