Stadtplaner; Eintragung in die Stadtplanerliste
Der gemeinsame Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in die Stadtplanerliste.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Der gemeinsame Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Stadtplanerliste.
Voraussetzungen
- Erfolgreicher Abschluss eines grundständigen Studiums, eines postgradualen Studiums oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung, die jeweils für die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne befähigen.
- Nachfolgende zweijährige Berufspraxis
Fristen
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Führungszeugnis
- Meldebescheinigung
- Passfoto
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste (Neueintragung)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, bayernweit:
Antrag auf Eintragung in die Stadtplanerliste (Umtragung)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, bayernweit:
Tätigkeitsbescheinigung
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Neueintragung: 300 Euro
Umtragung: 150 Euro
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 1 und 6 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 61 Abs. 2 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlageberechtigung
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Bayerische Architektenkammer
-
Deutsches Architektenblatt
Das Deutsche Architektenblatt (DAB) ist das offizielle Mitteilungsorgan der Bundesarchitektenkammer und der Architektenkammern der Länder.
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Stand: 03.07.2018
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