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Luftsicherheit; Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

Bei Beschäftigten im Luftverkehr sowie Luftfahrern/Flugschülern ist die Zuverlässigkeit durch die Luftämter Süd- bzw. Nordbayern als den zuständigen Luftsicherheitsbehörden zu überprüfen. Das Antragsverfahren wird unter Verfahrensablauf erläutert.

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Luftämter
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Leistungsdetails

Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz werden durchgeführt u.a. für

  1. Personen, denen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,
  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der "sicheren Lieferkette", das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich
  3. Luftfahrer (Flugzeugführer) und Flugschüler

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister), und, wenn sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, auch beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und den Strafverfolgungsbehörden sowie gegebenenfalls den Ausländerbehörden (§ 7 Abs. 4 LuftSiG).

Die personenbezogenen Daten werden von der Luftsicherheitsbehörde nur im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch gespeichert und verwendet. Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG sind Betroffene verpflichtet, an ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Die Luftsicherheitsbehörde kann weitere Auskunft von ihnen selbst oder die Vorlage weiterer Unterlagen, z. B. von ausländischen Führungszeugnissen, verlangen. Insbesondere haben sie bei der Antragstellung und gegebenenfalls bei einer Anhörung, die erforderlich sein kann, wenn Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht wahrheitsgemäße Angaben macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 LuftSiG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Betroffenen können jedoch Angaben verweigern, die für sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder der Kündigung begründen können.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem Betroffenen, dem gegenwärtigen Arbeitgeber sowie den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt. Dem gegenwärtigen Arbeitgeber werden die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt.

Die Bestätigung der Zuverlässigkeit ist grundsätzlich für fünf Jahre gültig. Diese wird bundesweit anerkannt.

Wird die Wiederholungsprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsprüfung beantragt, gilt der Betroffene bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung als zuverlässig (§ 5 Abs. 2 LuftSiZÜV).

Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist.

Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann dem Betroffenen zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.

  • Erforderliche Unterlagen:
    • Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (gut lesbar und möglichst in Farbkopie)
    • sofern aus dem Ausweisdokument die Adresse nicht hervorgeht: aktuell gültige Meldebestätigung
    • bei Angaben zum Auslandswohnsitz: aktuelle(s) Führungszeugnis(se) im Original, ggf. mit Haager Apostille oder Legalisation (siehe Merkblatt) sowie amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache des/der Führungszeugnisse/s im Original
    • Nachweise zu Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten
    • bei Unterbrechung(en): Nachweis(e) über Unterbrechungszeiten
    • ggf. Unterschrift des Arbeitgebers bzw. des Luftsicherheitsbeauftragten
    • bei Minderjährigen: die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters

  • Personen, denen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nichtöffentlichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll: Anträge auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung sind Bestandteil der Anträge auf Ausstellung eines Flughafenausweises und deshalb nur bei dem jeweiligen Flughafenbetreiber verfügbar und dort auch zu stellen. Der Flughafenbetreiber leitet dann den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung an das zuständige Luftamt weiter.
     
  • Sonstiges Personal (vgl. Nr. 2 unter Beschreibung): Die Anträge auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung müssen über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eingereicht werden. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular (siehe „Formulare") zu verwenden.
     
  • Für Privatpersonen (Luftfahrer, Flugschüler) steht das Onlinezugangsverfahren zur Verfügung (siehe "Online - Verfahren").

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LuftSiG).

Stand: 21.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr