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Kindertageseinrichtung (Betriebsaufnahme); Meldung

Unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Betriebserlaubnis ist der Träger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, die Aufnahme des Betriebes unverzüglich der Aufsicht zu melden. Mit Ausnahme der Einrichtungsleitung erfolgt die Meldung des pädagogischen Personals über das Formular der Personalmeldung.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg