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Anzeige einer öffentlichen Vergnügung/ Antrag auf Erteilung einer Sperrzeitverkürzung

Nach Art. 19 LStVG Abs. 1 müssen Sie als Antragsteller der Gemeinde die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Gemeinde Aldersbach