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Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung

Wer Tiere bestimmter Arten hält, hat unverzüglich nach Beginn der Haltung u.A. den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren schriftlich anzuzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Bayreuth