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Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebenen aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz)

Aus der Ukraine vertriebene Menschen können die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde online beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Regensburg