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Ausländerwesen - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz für Vertriebenen aus der Ukraine (§ 24 Aufenthaltsgesetz)

Ukrainische Flüchtlingekönnen können den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (humanitäre Schutzgewährung für Kriegsflüchtlinge) online einreichen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Freyung-Grafenau