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Förderung: 4. Personalkosten für nebenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter der offenen Jugendarbeit (form00367)

Die offene Kinder- und Jugendarbeit basiert auf der Grundlage des § 11 SGB VIII. Neben der Bildung und Erziehung im Elternhaus ist diese ein wichtiger und ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit der Kinder und Jugendlichen. Die Vermittlung persönlicher und sozialer Kompetenzen steht dabei im Vordergrund. Kinder- und Jugendarbeit trägt damit zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen bei. Hauptamtliches pädagogisches Personal ist für eine kontinuierliche Jugendarbeit in den Gemeinden sinnvoll und soll in den Gemeinden und in den jeweiligen offenen Einrichtungen die notwendigen Maßnahmen und Angebote gewährleisten. Offene Jugendeinrichtungen haben dabei eine gewisse Mittelpunktfunktion innerhalb des Landkreises, da sie allen Jugendlichen zugänglich sind. Sie können eine Förderung der Personalkosten für nebenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter der offenen Jugendarbeit online beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg