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Negativzeugnis (Hund); Beantragung

Wenn Sie für Ihren Hund, für den die Vermutung als Kampfhund gilt (Art. 37 Abs. 1 LStVG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit), nachweisen möchten, dass es sich bei dem Hund nicht um einen erlaubnispflichtigen Kampfhund handelt, können Sie ein Negativzeugnis beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg