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Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG) (Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf.)

Hier können Sie eine Gestattung eines vorübergehende Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 GastG beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf.