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Markt Großostheim

Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftrager gem. Art. 37 DSGVO/Art. 12 BayDSG
Kommunen müssen gem. Artikel 37 Datenschutzgrundverordnung einen Datenschutzbeauftragten berufen. Der Datenschutzbeauftragte nimmt unterschiedliche Aufgaben zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach Artikel 39 DSGVO wahr.