Immobilienmanagement - Allgemeines
Informieren Sie sich über allgemeine Themen rund um das Immobilienmanagement der öffentlichen Verwaltung.
Procedures
Number of listed procedures: 6
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Gebäudemanagement der Kommune; Informationen
Kommunen sind für die Bewirtschaftung der eigenen und angemieteten Gebäude zuständig.
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Immobilienverwaltung; Immobilienangebote und Immobiliengesuche des Freistaates Bayern
Die Immobilienverwaltung im Freistaat Bayern gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Deren Aufgabe ist unter anderem die Verwertung der für den Staat entbehrlichen Immobilien sowie die Suche nach für staatliche Zwecke benötigten Immobilien. Die Angebote und Gesuche werden in der Regel in der regionalen und überregionalen Presse sowie im Internetauftritt der Immobilien Freistaat Bayern veröffentlicht.
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Krankenhausversorgung; Sicherstellung
Die Landkreise und kreisfreie Städte müssen die Krankenhausversorgung Ihrer Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.
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Liegenschaftsverwaltung der Kommune; Informationen
Die Liegenschaftsverwaltung ist für die vielfältigen Aufgaben im Bereich des Grundstückswesens zuständig.
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Schlösserverwaltung; Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat ihren Sitz in München. Sie ist dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. Sie betreut unter Wahrung kultureller und denkmalpflegerischer Belange das ihr zugewiesene Staatsvermögen (Schlösser, Burgen, Residenzen, Parkanlagen und Seen).
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Schulverwaltung; Verwaltung von Schulen durch Landratsämter und kreisfreie Städte
Landratsämter sind für die Verwaltung landkreiseigener Schulen, kreisfreie Städte für die Verwaltung von Schulen in der kreisfreien Stadt zuständig. Handelt es sich um eine staatliche Schule, so trägt der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt den Sachaufwand der Schule. Bei kommunalen Schulen ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt daneben auch für den Personalaufwand verantwortlich.