Verwaltungsverfahren - Fach- und Rechtsaufsicht
Rechts-und Fachaufsicht ist die von einer staatlichen Behörde gegenüber Kommunen und sonstigen Körperschaften und Anstalten ausgeübte Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle.
Leistungen
Anzahl der aufgelisteten Leistungen: 15
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Berufliche Schule; Schulaufsicht und Beratung
Die beruflichen Schulen in Bayern sind das Sprungbrett zu einer qualifizierten Berufstätigkeit, bieten aber auch viele schulische Weiterentwicklungsmöglichkeiten - bis hin zur Hochschulreife. Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei den beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen) den Regierungen.
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Berufsschulen; Bildung von Grundsprengel und Fachsprengel
Die Regierungen bilden für jede Berufsschule den Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel). Zur Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel über das Gebiet des Grundsprengels hinaus erstrecken (Fachsprengel).
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Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit
Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.
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Förderschule; Schulaufsicht und Beratung
Im Gegensatz zu den Grund- und Mittelschulen werden die Förderschulen nicht über Schulämter, sondern - zugeordnet nach Förderbedarf - direkt von der zuständigen Regierung schulaufsichtlich betreut.
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Grund- und Mittelschule; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel
Grundschulen und Mittelschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.
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Grund- und Mittelschule; Schulaufsicht und Beratung
Den Regierungen obliegt die fachliche Behördenaufsicht über die Staatlichen Schulämter im Regierungsbezirk und die fachlichen Angelegenheiten der öffentlichen Volksschulen.
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Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung
Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.
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Haushalt; Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts
Der Haushalt wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde rechtsaufsichtlich gewürdigt; soweit er genehmigungspflichtige Bestandteile enthält, muss er rechtsaufsichtlich genehmigt werden.
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Jagdgenossenschaft; Betreuung und Rechtsaufsicht
Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.
- Kindertageseinrichtungen; Einsatz von Beobachtungsbögen
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Kommunale Stiftungen; Rechtsaufsicht
Stiftungen, die öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht). Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune (Gemeinde, Landkreis oder Bezirk) zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auch für die Stiftungsaufsicht zuständig.
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Schulamt; Informationen über Angelegenheiten der rechtlichen Leitung
Für Angelegenheiten der rechtlichen Leitung von Staatlichen Schulämtern sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
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Schulsport; Aufsicht und fachliche Mitwirkung
Das Unterrichtsfach Sport ist ein unaustauschbarer Bestandteil umfassender Bildung und Erziehung und leistet einen spezifischen Beitrag zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler.
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Schulverband; Organisation und Rechtsaufsicht
Ein Schulverband besteht, wenn sich mehrere Gemeinden verwaltungstechnisch zusammenschließen, um eine Schuleinrichtung gemeinsam zu führen.
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Standesamtsaufsicht; Durchführung von Aufsichtsprüfungen
Die Aufsicht über die Standesämter führen als untere Aufsichtsbehörden die kreisfreien Gemeinden für ihre Standesämter und die Landratsämter als Staatsbehörden.