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Prostituierte; Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung nach § 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) beim Gesundheitsamt vor der Erstanmeldung wahrnehmen.

Für Sie zuständig

In Bayern ist es grundsätzlich in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen, es sei denn die Regierungen haben Ausnahmen erlassen. Aktuell ist Prostitution in 26 bayerischen Städten erlaubt. Im ausgewählten Ort ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Daher ist für den Ort keine Behörde zuständig.

Leistungsdetails

§ 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) sieht für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zuständige Behörde vor. Dies sind in Bayern die Gesundheitsämter an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen

  • der Krankheitsverhütung,
  • der Empfängnisregelung,
  • der Schwangerschaft und
  • der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs

einschließen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Die beratene Person erhält dabei die Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können bei allseitigem Einverständnis zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) stellt der beratenen Person nach der Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

  1. Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. ausstellende Stelle des ÖGD und
  4. Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung

  • kann auf Wunsch der beratenen Person auf den Alias ausgestellt werden (Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Konsequenz: Die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung ist bei Erstberatung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. der Alias in Betracht),
  • ist im gesamten Bundesgebiet gültig,
  • ist von der Prostituierten bzw. dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter.

Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten, ist die Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsgespräch.

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • ggf. Aliasbescheinigung

Die gesundheitliche Beratung wird durch den ÖGD in den Kreisverwaltungsbehörden (staatliche und kommunale Gesundheitsämter) durchgeführt.

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort fällt, an dem Sie Ihren Tätigkeitsschwerpunkt als Prostituierte oder als Prostituierter beabsichtigen, soweit dort die Prostitution zulässig ist. In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern sowie in einzelnen weiteren größeren Gemeinden besteht durch Rechtsverordnung ein vollständiges Verbot der Prostitution. Deshalb sind nur Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk eine Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern besteht, in der die Prostitution nicht vollständig durch eine lokale Verbotsverordnung untersagt ist.

Die Ausstellung der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kostet 35,00 EUR (Nr. 7.VIII.1/2.1 Kostenverzeichnis (KVz)).

Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.

Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei

  • Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
  • Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate

zu erfolgen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG).

Die gesundheitliche Beratung dauert i.d.R. etwa eine Stunde. Die Bescheinigung wird im Anschluss ausgestellt.

Stand: 11.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales