Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Description
Auf schriftlichen Antrag können sich in der Unfallversicherung freiwillig versichern
- nicht versicherungspflichtige Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind,
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen und
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
§ 6 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Related links
Related issues
- Feiwillige Versicherung; Informationen zur Alterssicherung der Landwirte
- Freiwillige Versicherung; Informationen
- Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Freiwillige Versicherung; Informationen zur Krankenversicherung
- Freiwillige Versicherung; Informationen zur sozialen Pflegeversicherung
Status: 30.12.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Responsible for you
For contact details of the responsible authoritiy and local valid information select in "On location" a location.
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.