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Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Für Sie zuständig

Stadt Fürth

Stadt Fürth
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Sicheres Kontaktformular Hiermit kann eine gesicherte Kommunikation mit der Stadt Fürth erfolgen.

Hausanschrift

Königstraße 88
90762 Fürth

Postanschrift

90744 Fürth

Telefon

+49 911 974-0

Webseite

www.fuerth.de

Leistungsdetails

Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.

Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).

Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".

Stand: 20.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz