Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen, anzeigen.
Description
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende (z. B. fruchtschädigende oder krebserzeugende) Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
- einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
- einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen,
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
- das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,
- die Art des Biostoffs,
- die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
Prerequisites
Procedure
Special notes
Deadlines
Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
- vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
- vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
- vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
Die Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.
Processing time
Required documents
-
Required document, Bavaria-wide:
Beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach § 44 IfSG oder § 2 TierSEV bzw. Angabe/Begründung zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG oder § 3 TierSEV
(nicht notwendigerweise beizulegen, wenn Erlaubnis der zuständigen Regierung bereits vorliegt)
- Required document, Bavaria-wide: Lageskizze, Grundriss der Räume
- Required document, Bavaria-wide: Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
Forms
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Prefilled form - recipient data will be enterd after the selection of the location , Bavaria-wide:
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
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Legal bases
Related links
- Biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz
- Biostoffe - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100) [File format: pdf]
- Bayerische Gewerbeaufsicht
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Status: 31.07.2020
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