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Medizinstudierende; Beantragung eines Stipendiums

Das Stipendienprogramm richtet sich an Medizinstudierende, die später ihre Facharztweiterbildung im ländlichen Raum absolvieren und anschließend für mindestens fünf Jahre auf dem Land tätig sind.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Stipendiatenprogramm

Leistungsdetails

Zweck und Gegenstand der Förderung

In den kommenden Jahren werden aufgrund des demographischen Wandels viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nach einer Nachfolge oder einer Praxispartnerin oder einem Praxispartner suchen. Gerade auch jungen Ärztinnen und Ärzten bieten sich dadurch eine Vielzahl an beruflichen Perspektiven und Niederlassungschancen.

Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern.

Ausgenommen davon sind Studierende, die einen Studienplatz über das Verfahren der Landarztquote Bayern sowie einen Studienplatz über die Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern gemäß dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz erhalten haben.

Art und Höhe der Zuwendung

Die Förderung bis zum Ende des Medizinstudiums beträgt monatlich 600 Euro und erfolgt längstens 48 Monate.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende Kostenpauschalen angesetzt:

  • für Wohnen monatlich 250 €,
  • für Lebensmittel monatlich 100 €,
  • für Bildung und Lernmittel 70 €,
  • für Gesundheit und Hygiene 50 €,
  • für Kommunikation 50 €,
  • für Mobilität 50 €,
  • für Bekleidung 90 €.

Der Festbetrag beträgt monatlich 600 €.

Die Förderung setzt voraus, dass die oder der Studierende

  • im Studiengang Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern eingeschrieben ist,
  • als Studierende oder Studierender an einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 BayHIG geprüften und anerkannten Hochschule im Sinn von Nr. 2 Alt. 2 mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert,
  • sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Fördergebiet aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung im Fördergebiet für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder der teilweisen Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets zugestimmt werden und
  • sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Ausübung der Tätigkeit im Fördergebiet für die Dauer von mindestens 60 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zugestimmt werden.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular inkl. Erklärung A-C
  • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder
  • Bescheinigung der nach Nr. 2 Alt. 2 MedStipR geprüften und anerkannten Hochschule über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern
  • aktuelle Studienverlaufsbescheinigung mit detaillierter Semesterübersicht
  • sofern vorhanden, Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Der Antrag ist schriftlich am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Dieses prüft den Antrag auf Förderfähigkeit und erlässt bei positivem Ergebnis den Zuwendungsbescheid.

keine

keine, eine Antragstellung ist jedoch frühstens ab dem dritten Studienjahr (5. Fachsemester) möglich.

4 - 8 Wochen, im Einzelfall können sich längere Bearbeitungszeiten ergeben.

Fördergebiet ist der ländliche Raum gemäß der Definition i. R. der Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP).

Neben der finanziellen Förderung hat das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention  seit Beginn des Wintersemesters 2014/15 das Stipendiatenseminar als ideelle Förderung ergänzt.

Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 21.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention