Gesundheitsfonds; Informationen
Description
Zum 01.01.2009 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde für alle Beitragszahler unabhängig von der Krankenkasse ein einheitlicher allgemeiner und ein einheitlicher ermäßigter Beitragssatz (Beiträge zur Sozialversicherung)festgesetzt.
Neben den Beiträgen der Mitglieder, von Arbeitgebern und Dritten (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Rehabilitationsträger) fließen in den Gesundheitsfonds für versicherungsfremde Leistungen zusätzlich pauschale Abgeltungszahlungen des Bundes.
Jede Krankenkasse erhält aus dem Gesundheitsfonds pauschale Zuweisungen für ihre Versicherten. Die Höhe ist vom Alter und Geschlecht der Versicherten sowie den unterschiedlichen Risikostrukturen abhängig.
Reichen die Zuweisungen aus dem Fonds für den Finanzbedarf einer Krankenkasse nicht aus, hat sie in ihrer Satzung die Erhebung eines prozentualen Zusatzbeitrages zu bestimmen.
§§ 241 ff., 252 ff., 266 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 241 Sozialgesetzbuch V
- Legal bases, Bavaria-wide: § 243 Sozialgesetzbuch V
- Legal bases, Bavaria-wide: § 252 Sozialgesetzbuch V
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Status: 17.01.2021
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