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Überführungskosten für Hinterbliebene von landwirtschaftlich Unfallversicherten; Erhalt

Sie haben die Überführung einer Person bezahlt, die durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurück erhalten.

Für Sie zuständig

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
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Leistungsdetails

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für

  • Hinterbliebene sowie
  • andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.  

Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.

Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:

  • die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
  • erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
  • der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
  • die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
  • die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:

  • die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
  • die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Stand: 26.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales