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Beihilfeleistungen; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern

Beamtinnen und Beamte können Beihilfe beantragen.

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Leistungsdetails

Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anstelle eines laufenden Beitragszuschusses erhalten sie eine anteilige Erstattung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten durch ihren Dienstherrn.

Grundlage für die Beihilfegewährung ist die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht erfüllt der Dienstherr in erster Linie durch die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die den gesamten Lebensbedarf des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie abdecken sollen. Im konkreten Krankheitsfall gewährt der Dienstherr eine zusätzliche, d.h. ergänzende Fürsorgeleistung, nämlich die Beihilfe. Sie deckt nur einen bestimmten Anteil der Kosten. Im Übrigen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes, dessen Ausgestaltung im Einzelnen weitgehend dem Grundsatz der Eigenvorsorge unterliegt.

Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).

Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.

Weitere Informationen zum Beispiel zur Beihilfeberechtigung, Bemessungsgrundsätzen und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entnehmen Sie der Broschüre "Das bayerische Beihilferecht".

Beihilfeberechtigte Personen sind

  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnen und Richter,
  • Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  • Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,
  • Richterinnen und Richter im Ruhestand,
  • Witwen und Witwer,
  • Vollwaisen,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer ihres vor dem 1. Januar 2001 begründeten Arbeitsverhältnisses,

wenn und solange Bezüge gezahlt oder nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Beihilfe erhalten auch die Beamtinnen und Beamten, die während einer Elternzeit aufgrund einer vollständigen Beurlaubung keine Bezüge erhalten (Art. 96 Abs. 1 BayBG).

Während einer familienpolitischen Beurlaubung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. Art. 89 BayBG). Der Umfang der Leistungen richtet sich ebenfalls nach der Bayerischen Beihilfeverordnung.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  • Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
    Die Aufwendungen des Ehegatten oder Lebenspartners sind nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners im Sinn des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 20.878 Euro (Stand: 1. Januar 2024) überstiegen hat; dieser Grenzbetrag wird künftig vergleichbar den zu erwartenden Erhöhungen der Renten fortgeschrieben.
  • die im Orts- und Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder
    Kinder werden im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigt, wenn für sie Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, erhält die Beihilfe für Kinder derjenige, der den jeweiligen kinderbezogenen Anteil im Orts- und Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können gemeinsam eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen, sofern nicht das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung der jeweiligen kinderbezogenen Anteile vorsieht.
  • Kinder, die als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe haben, zählen bei einem ebenfalls beamteten Elternteil nicht zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

  • Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, usw.
  • Rezepte und Rechnungen über Hilfsmittel

Die Beihilfe muss beim Landesamt für Finanzen beantragt werden.

Sie wird nur auf schriftlichen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt. Das entsprechende Formblatt finden Sie unter "Formulare". Alternativ hierzu ist auch eine elektronische Antragstellung möglich (vgl. Link im Bereich verwandte Themen sowie Online-Verfahren & Formulare).

Die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorlage von Duplikaten ist ausreichend. Die übersandten Duplikate werden nach einem bestimmten Zeitraum – in der Regel nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen – von der Beihilfestelle vernichtet.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen (zum Beispiel Kauf eines Medikaments) oder der Rechnungsstellung (zum Beispiel des Arztes oder Zahnarztes) beantragt wird.

Einlegung eines Widerspruchs oder verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 19.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat