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Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung

In besonderen Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.

Für Sie zuständig

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Regierungen
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Leistungsdetails

Die zuständige Regierung kann auf Antrag die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
  • Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.

ca. 3 bis 6 Wochen

Verpflichtungsklage
Stand: 01.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration