Pflanzenschutzgeräte; Beantragung der Anerkennung als Kontrollstelle
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können. Bei Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen sprechen sie die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte aus.
Description
Alle im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen müssen in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren geprüft werden.
Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte wird durch amtlich anerkannte Kontrollstellen durchgeführt. Die Tätigkeit als Kontrollstelle wird meist von Landmaschinenwerkstätten wahrgenommen.
Die ÄELF mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Pflanzenbaus sind dafür zuständig, Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte anzuerkennen. Sie prüfen beim Antragsteller, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlich sind, um Pflanzenschutzgeräte kontrollieren zu können. Bei Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen sprechen sie die Anerkennung als Kontrollstelle für Pflanzenschutzgeräte aus.
Prerequisites
Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn
- der Betrieb die Gewähr bietet, dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden
- der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind
- dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
- der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.
Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 S. 2 i. V. m. Anlage 1 der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten.
Processing time
Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle muss von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle oder über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
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Required document, Bavaria-wide:
Name, Anschrift und Lichtbild der zur Kontrolltätigkeit eingesetzten Personen, Nachweise über deren fachbezogene Ausbildung und erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Ausbildung im Landmaschinen- oder Schmiedehandwerk, z.B. als Landmaschinenmechaniker, abgeschlossen hat, erfolgreich an einer Schulung, bei der Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte vermittelt werden, teilgenommen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine mindestens einjährige fachbezogene Berufserfahrung hat.
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Required document, Bavaria-wide:
Angaben zu dem vorgesehenen Kontrollort
Zur Eignung gehört insbesondere ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen
- Required document, Bavaria-wide: Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneter Auffang- und Rückgabevorrichtungen für die Kontrollflüssigkeit
- Required document, Bavaria-wide: Nachweis über die Verfügbarkeit der notwendigen Kontrollausrüstung
- Required document, Bavaria-wide: Nachweise über die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtung
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 16 Abs. 5 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Planzenschutzgesetz - PflSchG)
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 2 und 3 Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten; Anerkennung und Befugnisse
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
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Status: 30.04.2020
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