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Wenn Sie sich mit Ihrem Telekommunikations-Anbieter streiten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur wenden. Sie kann helfen, den Streit beizulegen, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.
Sie können einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation stellen, wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, die Angelegenheit mit Ihrem Anbieter zu klären. Zu den Telekommunikations-Anbietern zählen vor allem Internet-, Mobilfunk- und Festnetz-Anbieter.
Aus Ihrem Antrag muss sich ergeben, dass Ihre Streitsache mit bestimmten Vorschriften des Telekommunikationsrechts zusammenhängt, welche dem Kundenschutz dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:
Bevor die Schlichtungsstelle Telekommunikation ein Schlichtungsverfahren eröffnet, prüft sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Schlichtungsstelle kann zum Beispiel nicht aktiv werden, wenn Ihr Anliegen keinen Bezug zu den kundenschützenden Regelungen des Telekommunikationsrechts hat.
Die Schlichtungsstelle Telekommunikation kann ein Schlichtungsverfahren eröffnen, wenn
Ausgefüllter Antrag auf Schlichtung sowie je nach Sachverhalt:
Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
Ihren Schlichtungsantrag können Sie online, per De-Mail, per E-Mail oder per Post einreichen.
Bitte nutzen Sie vorzugsweise das Online-Antragsformular.
Um den Antrag online zu stellen:
Wenn Sie Ihren Antrag per De-Mail, E-Mail oder per Post stellen wollen:
Das Schlichtungsverfahren ist für Sie und für Ihren Anbieter kostenfrei.
Jede Partei trägt die Kosten selbst, die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, beispielsweise Telefonkosten, Briefporto oder sonstige Aufwendungen.
Für das Einreichen Ihres Schlichtungsantrags gibt es keine Frist. Allerdings darf Ihr Anspruch noch nicht verjährt sein. Bei einer strittigen Rechnung müssen Sie diese innerhalb von 8 Wochen beim Anbieter beanstanden und können dann, wenn mit Ihrem Anbieter keine Klärung möglich ist, einen Schlichtungsantrag stellen.
Während des Verfahrens setzt die Schlichtungsstelle den Parteien für ihre Stellungnahmen in der Regel jeweils eine Frist von 3 Wochen.
Die Verfahrensdauer hängt vor allem davon ab, ob der Schlichtungsantrag vollständig ist, die Parteien ihre Stellungnahmen zeitnah und vollständig einreichen und kompromissbereit sind.
Vom Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens dauert ein Schlichtungsverfahren im Durchschnitt etwa 9 Wochen.
Der Zeitraum zwischen den Stellungnahmen der Parteien und dem Schlichtungsvorschlag beträgt durchschnittlich etwa 3 Wochen.
Gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle gibt es keinen formellen Rechtsbehelf.
Die Parteien müssen den Schlichtungsvorschlag nicht annehmen.
Den Parteien bleibt die Möglichkeit unbenommen, die Gerichte anzurufen.
Sie sind in Konflikt mit einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen? Dann können Sie sich unter bestimmten Umständen an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden.