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Arbeitsmarktfonds; Beantragung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken

Regierung von Oberfranken Dienstgebäude Wittelsbacherring

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Wittelsbacherring 3
95444 Bayreuth

Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165

95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Leistungsdetails

Zweck und Gegenstand

Der Arbeitsmarktfonds (AMF) unterstützt Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung mit dem Ziel der Integration von besonders benachteiligten Personengruppen in Ausbildung und Arbeit.

Dies trägt dem weiteren wichtigen Ziel der Sicherung der Fachkräftebedarfe auf dem bayerischen Arbeitsmarkt bei.

Der AMF stellt eine subsidiäre Projektförderung in Form einer "Anschubfinanzierung" von bis zu drei Jahren für Initiativen dar, die in erster Linie Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen ansprechen. Einzelne Personen erhalten keine Förderung.

Die Förderung erfolgt in von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Regionen (sog. Schwerpunktregionen) und ist auf folgende Förderschwerpunkte (FSP) konzentriert:

  • FSP 1: Regionale Arbeitsmarktinitiativen sowie Entwicklung und Erprobung innovativer Instrumente
  • FSP 1a: Sicherung von Fachkräftebedarfen
  • FSP 2: Projekte zur Unterstützung von jungen Menschen auf dem Weg in die Berufsausbildung und zum Berufsabschluss
  • FSP 3: Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für leistungsschwächere junge Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund
  • FSP 4: Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt
  • FSP 5: Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem Weg in eine Berufsausbildung und / oder in Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Projektauswahl erfolgt in einer jährlichen Auswahlrunde durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds.

Weiterführende Informationen bietet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) auf seiner Website.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung durchführt; dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

Art und Höhe

Förderschwerpunkte 1) inkl. 1a), 2), 4) und 5):
Befristete, anteilige, degressive (im 1. Jahr bis zu 90 %, im 2. Jahr bis zu 80 %, im 3. Jahr bis zu 70 %) Förderung der geplanten bzw. festgestellten projektbezogenen Ausgaben (Anteilfinanzierung entsprechend ANBest-P/ ANBest-K).

Förderschwerpunkt 3):
Befristete, anteilige (bis zu 90 %) Förderung der Personal- und Sachausgaben. Die Sachausgaben dürfen 15 % der Personalausgaben nicht überschreiten.

  • Maßgeblich ist, ob der Antrag (von der Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds) für eine Förderung ausgewählt wird.
  • Die Maßnahmen sollen den Übergang der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt fördern (z.B. durch Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika).
  • Es werden Maßnahmen in den Regionen unterstützt, in denen – bezogen auf die Zielgruppen des jeweiligen Förderschwerpunkts – in mindestens einem der Jahresdurchschnittswerte der letzten drei Jahre die Arbeitslosenquote im oder über dem gesamtbayerischen Durchschnitt liegt (sog. Schwerpunktregionen).
  • Die Vorhaben müssen jedoch außerhalb der Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter wie auch außerhalb der Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds oder anderer Europäischer Programme und den Maßnahmen des Bundes bzw. des Landes liegen.
  • Aus dem Arbeitsmarktfonds können grundsätzlich keine Projekte gefördert werden, die in der Vergangenheit von anderen Fördermittelgebern bezuschusst wurden. Die Maßnahmen sollen neu bzw. neuartig sein.
  • Die Agentur für Arbeit und auch das Jobcenter vor Ort sind mit der Bitte um eine fachliche Beurteilung des Vorhabens und entsprechende Unterstützung zu beteiligen.
  • Ebenso sind die lokalen Akteure (Unternehmen, Betriebsräte, Kommunen, Kammern, etc.) zu beteiligen bzw. einzubinden.
  • Für die Projektdurchführung ist ein angemessener Eigenanteil des Projektträgers zu berücksichtigen. Der Eigenanteil des Projektträgers beträgt mindestens 10 Prozent.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss gesichert sein.
  • Hinsichtlich zusätzlicher Mittel von dritter Seite sind entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Stellen einzureichen (sogenannte Kofinanzierungsbestätigungen).
  • Eine Finanzierungsbeteiligung des Arbeitsmarktfonds an Transfergesellschaften und an Projekten mit Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II ist ausgeschlossen.

  • Abgabe des Formblattantrags (siehe unter „Formulare“) einschließlich der notwendigen Unterlagen:
    • Konzeptbeschreibung (max. 6 Seiten),
    • Kosten- und Finanzierungsplan
    • Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit nach dem vorgegebenen Muster (siehe unter "Formulare").

Für die aktuelle 34. Auswahlrunde des Arbeitsmarktfonds bietet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) detaillierte Informationen zu den diesjährigen Förderschwerpunkten, Schwerpunktregionen und zur Antragsfrist in den Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ auf seiner Website. Für Fragen zu den einzelnen Förderschwerpunkten stehen Ihnen die in den Ergänzenden Hinweisen genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.

Der Antrag ist während der Antragsfrist ausschließlich in elektronischer Form als PDF per E-Mail an arbeitsmarktfonds@stmas.bayern.de (E-Mail-Postfach des StMAS) zu senden, wobei der Antrag für den Förderschwerpunkt 3 jederzeit eingereicht werden kann.

Die jeweilige Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt: Anträge, die verspätet eingehen, oder für die bis zu diesem Zeitpunkt wesentliche Unterlagen und Informationen fehlen, können bei der Auswahl der Projekte durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds, die aus Vertretern der Bayerischen Staatsregierung, Wirtschaftsorganisationen, Gewerkschaften und der Arbeitsverwaltung besteht.

Sofern Ihr Antrag für eine Förderung ausgewählt wurde, müssen Sie den Antrag ggf. weiter präzisieren (Konzept, Kosten- und Finanzierungsplan), so dass die dann zuständigen Regierungen weitere Schritte (wie den Bewilligungsbescheid) vornehmen können. Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Projekte sind die Regierungen zuständig.

Es fallen für Sie als Antragsteller keine Kosten und keine Gebühren im Rahmen der Antragstellung an.

Antragsfrist: Die Antragsfrist für die 34. Auswahlrunde 2024 (ausgenommen sind Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt 3) endet am 12. April 2024.

Nach der Antragsphase folgt die Bewertungsphase, die voraussichtlich im Juli 2024 mit der Auswahl der förderfähigen und förderwürdigen Projekte durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds endet.

Anschließend erhalten Sie als Antragsteller eine Mitteilung über das Ergebnis.

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Alle Beteiligten sind darum bemüht, das Verfahren so zügig und reibungslos wie möglich zu betreiben.

  • Der Arbeitsmarktfonds kann in der Regel nicht länger als drei Jahre Fördermittel zur Finanzierung eines Vorhabens bereitstellen. Solange die Förderung für einen kleineren Zeitraum erfolgt, können Verlängerungsanträge gestellt werden.
  • Ziel soll es sein, das Projekt nach Auslaufen der Förderung auf der Grundlage einer anderen Finanzierung fortzuführen.
  • Die geförderten Maßnahmen werden auf ihre arbeitsmarktliche Wirksamkeit und dauerhafte Etablierung geprüft. Mit dem Antrag auf Fördermittel verpflichten Sie sich zur Mithilfe an den notwendigen Erhebungen.
  • Ein Projektstart ist bei Auswahl des Projektes für eine Förderung ab Oktober des gleichen Jahres realistisch.

Es ist kein Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung der Arbeitsgruppe möglich, da auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern.

Stand: 27.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales