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Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; Beantragung der Nachprüfung eines EU-weiten Vergabeverfahrens

Die Vergabekammern entscheiden in erster Instanz über förmliche Nachprüfungsanträge von Bietern oder Bewerbern.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe, Vergabekammer Nordbayern

Leistungsdetails

Die Vergabekammern Nord- und Südbayern prüfen Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die ihren Sitz Bayern haben soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.

Die Vergabekammer Südbayern ist außerdem zuständig für Vergaben

  • der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München
  • des Deutschen Museums München
  • des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. München
  • des Instituts für Zeitgeschichte München
  • der Max-Planck-Gesellschaft München

Die Vergabekammer Nordbayern ist außerdem für die Vergaben des Germanischen Nationalmuseums, Nürnberg zuständig.

Überprüft werden kann das Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB, § 3 VgV).

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat der Antragsteller darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Wirtschaftsteilnehmer sein, der ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht. Gemäß § 160 GWB ist regelmäßig Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, dass der Antragsteller den betreffenden Vergabeverstoß vorher gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.

Der Wirtschaftsteilnehmer muss darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Dies gilt nur für solche Aufträge und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

  • Bekanntmachung im EU-Amtsblatt - soweit vorhanden
    (notwendig zur Feststellung der Zuständigkeit)
  • Absageschreiben nach § 134 GWB - soweit vorhanden
    (hilfreich zur Ermittlung der Eilbedürftigkeit)
  • Nachweis der Rüge - sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich
    (in der Regel Sachentscheidungsvoraussetzung)

Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren sind an die zuständige Vergabekammer zu richten (wenn der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben hat, dann ist die Vergabekammer Südbayern zuständig; für die Regierungsbezirke Mittel-, Ober- und Unterfranken sowie Oberpfalz die Vergabekammer Nordbayern).

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

Eine Einreichung per Telefax ist möglich. Eine Einreichung per E-Mail ist unzulässig.

Die Begründung des Antrags muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

Für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer sowie die Anwaltskosten der obsiegenden Beteiligten hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100.000 Euro erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird ein Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2.500 Euro erhoben.

  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Antragsteller vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
  • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen/Vertragsunterlagen) erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
  • Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Die Verlängerung dieser Frist durch die Vergabekammer ist möglich.

Auftraggeber müssen mit Verlängerungen der o.g. Frist rechnen.

Die Vergabekammer darf aufgrund ihrer gerichtsähnlichen Arbeitsweise nicht beraten und außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens keine Rechtsauskunft erteilen.

Für die Nachprüfung von Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes

  • der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
  • der Wasserwirtschaftsämter,
  • aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
  • der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
  • sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,

und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen bei allen sieben Regierungen die VOB-Stellen.

Die VOB-Stellen beraten die o.g. Auftraggeber auch in Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach UVgO unterhalb und nach GWB, VgV, SektVO und KonzVgV ab Erreichen des EU-Schwellenwertes, einschließlich der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VgV, RPW und HOAI.

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Bitte beachten Sie, dass nur Nachprüfungsanträge, die am Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 14.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr eingehen, noch am selben Tag bearbeitet werden können. Anträge die nach 14.00 bzw. 12.00 Uhr eingehen, können erst am darauf folgenden Arbeitstag bearbeitet werden.

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 172 GWB), die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, die sofortige Beschwerde (§ 171 GWB) schriftlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht, Kartell- und Vergabesenat in München eingelegt werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

  1. Die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
  2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

Stand: 15.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie