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Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert (für Grundsteuer A) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (für Grundsteuer B) und den Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuer unterliegen
Grundlage für die Steuerberechnung ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.
Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.
Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).
Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:
Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört x nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) = Reinertrag
Reinertrag × Faktor 18,6 = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.
Fläche des Flurstücks x 0,04 €/m2 = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden
Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden x 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Wohnfläche x 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche
Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche x 70% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Nutzfläche x 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche
Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche x 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Für die Wohnfläche wird die Grundsteuermesszahl von 70 % in drei Fällen um jeweils weitere 25 % ermäßigt:
Die Grundsteuer kann unter anderem dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebs bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Damit die Finanzämter die Feststellungen durchführen können, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer Grundsteuererklärungen abgeben (siehe „Grundsteuererklärung; Abgabe“ unter „Verwandte Themen“).
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Ihnen werden deshalb drei Bescheide zugeschickt.
Die ersten beiden Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) werden durch das örtlich zuständige Finanzamt erstellt und verschickt, sobald Ihre Grundsteuererklärung auf den Stichtag 1. Januar 2022 bearbeitet wurde (also in 2022 oder 2023). Diese beiden Bescheide werden in einem Kuvert zusammengefasst.
Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) erstellt und verschickt die örtliche Gemeinde, sobald sie ihren Hebesatz festgelegt hat (also in 2024). Erst im dritten Bescheid steht, wie viel Grundsteuer ab 2025 bezahlt werden muss.
Die Grundsteuerwerte bzw. Äquivalenzbeträge werden für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke in Bayern auf den 1. Januar 2022 neu festgestellt. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse an diesen Stichtag entscheidend. Damit die Finanzämter die Feststellungen durchführen können, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer Grundsteuererklärungen abgeben (siehe „Grundsteuererklärung; Abgabe“ unter „Verwandte Themen“).
Ändert sich danach etwas beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder beim Grundstück erlässt das Finanzamt neue Bescheide. Die/der Steuerpflichtige muss die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus anzeigen, indem die Steuererklärungsvordrucke neu ausgefüllt und dem Finanzamt zugesandt werden. Das Finanzamt fordert nicht gesondert dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
Nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden turnusmäßig alle 7 Jahre die Grundsteuerwerte neu festgestellt.
keine
Ändert sich etwas beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder beim Grundstück muss die/der Steuerpflichtige die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus anzeigen. Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag.
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Um in Bayern die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Abgabefrist ist bereits abgelaufen.
Das Widerspruchsverfahren ermöglicht in einigen Rechtsbereichen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.