Ambulant betreute Wohngemeinschaften; Beantragung einer Förderung von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene (Anschubfinanzierung).
Beschreibung
Zweck
Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, einen möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften voranzutreiben.
Gegenstand
Gegenstand des Förderprogramms ist die Förderung des Aufbau- und Aufbaus einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft (abWG). Neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) in Bayern.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen:
- Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder einer Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang bis zu einer halben Stelle für die Koordination, Organisation und kontinuierlichen fachlichen Begleitung der abWG.
- Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation
- Notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
Art, Höhe und Dauer der Zuwendung
Im Rahmen einer Anschubfinanzierung können bis zu 25.000 Euro für bis zu zwei Jahren für den Aufbau von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften gewährt werden. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Förderung: Vorlage eines ausgewogenen Konzeptes der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit dem Inhalt
- Ziel und Zweck des Vorhabens,
- Entwicklungsperspektive der ambulant betreuten Wohngemeinschaft,
- Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter,
- Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistung, insbesondere die aktive Rolle der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter,
- Einhaltung der Kriterien entsprechend der vom Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre "Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften" (siehe "Weiterführende Links").
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) einzureichen. Das LfP prüft und entscheidet über den Antrag.
Besondere Hinweise
Fristen
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
Ausgewogenes Konzept mit den Inhalten (siehe unter "Voraussetzungen")
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
mittelfristiger Finanzierungsplan
Projektkalkulation der nächsten 5 Jahre
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) für ambulant betreute Wohngemeinschaften [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 2 Abs. 3 Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG)
BayRS 2170-5-G; GVBl. 2008 S. 346
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Weiterführende Links
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Stand: 12.01.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
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