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Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden - BayernPortal

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Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.

Beschreibung

Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,

  • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
  • wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in  die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.

Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

Fristen

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

    der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Zeugnisse
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Führungszeugnis

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)

Formulare

Kosten

Bis zu 200 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlagen

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Themen

Stand: 20.12.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Für Sie zuständig

 
 

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